Steuerklasse wechseln fürs Elterngeld: bis wann?

Die Faustregel „sieben Monate vorher“ stimmt nur, wenn außer dem Mutterschutz nichts dazwischenkommt. Mit einer Erkrankung in der Schwangerschaft kann der Antrag beim Finanzamt bei einer Geburt im Mai 2028 schon bis zum 30.06.2027 fällig sein. Für viele Paare ändert ein Wechsel aber gar nichts. In etwa zwei Minuten wisst ihr, was für euch gilt.

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Frist schon vorbei? Wie ihr die Monate aufteilt, könnt ihr noch planen.

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Geburt im Mai 2028: welche Monate zählen

Bei einer Geburt im Mai 2028 zählen März und April 2028 wegen Mutterschaftsgeld nicht, dazu Januar und Februar 2028 wegen einer Erkrankung in der Schwangerschaft. Gerechnet wird mit Januar bis Dezember 2027. Wer bis zum 30.06.2027 wechselt, hat die neue Klasse ab Juli, in den letzten 6 von 12 Monaten: das reicht. Wer nach der Faustregel bis zum 24.08.2027 wechselt, hat sie erst ab September, in 4 von 12 Monaten: zu spät.

Es zählt die Klasse auf der letzten Gehaltsabrechnung, außer eine andere galt in mehr Monaten als jede andere; bei Gleichstand an der Spitze zählt die letzte Abrechnung. Mit zwei Klassen reichen also sechs von zwölf, wenn es die letzten sechs sind. Die Faustregel verfehlt die Frist hier um zwei Monate.

Was ihr am Ende seht

Häufiges Ergebnis

Ein Wechsel der Steuerklasse würde euer Elterngeld nicht verändern. Ihr müsst nichts tun.

Beispiel

Beantragt den Wechsel bis zum 31.08.2027.

In eurem Fall sind das etwa 1.710 € Unterschied beim Elterngeld. Noch 199 Tage.

In der Zwischenzeit: Von September 2027 bis zur Geburt (9 Monate) bekommt Marc etwa 530 € weniger im Monat ausgezahlt, Anna etwa 260 € mehr. Zusammen 270 € weniger im Monat, bis zur gemeinsamen Steuererklärung, die die Klassen III und V vorschreiben.

Erwartete Geburt: Mai 2028. Gerechnet wird mit dem Einkommen von März 2027 bis Februar 2028, weil die Monate mit Mutterschaftsgeld nicht zählen.

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Beispiel mit erfundenen Namen: Anna verdient 3.000 €, Marc 5.500 € brutto im Monat, beide in Steuerklasse IV; Anna nimmt zwölf Monate, Marc zwei. Gerechnet mit unserem Rechenkern, geschätzt mit dem Lohnsteuerprogramm 2026. „Noch 199 Tage“ gilt für einen Aufruf am 13.02.2027.

Lohnt es sich für uns?

  • Oft nicht. Bei ähnlichen Gehältern, oder wenn der Elternteil mit den meisten Monaten schon die günstigere Klasse hat, bringt ein Wechsel wenig oder nichts.
  • Wenn ja, dann über das Netto vor der Geburt. Eure Steuer fürs Jahr bleibt gleich. Aber das Elterngeld wird aus dem Netto dieser Monate berechnet.
  • Einer von euch hat zwischendurch weniger. Wer in Klasse V wechselt, bekommt monatlich weniger ausgezahlt, bis die Steuererklärung es ausgleicht. Plant das ein.

Warum die Faustregel nicht reicht

Es zählt die Steuerklasse auf der letzten Gehaltsabrechnung, die fürs Elterngeld zählt — außer eine andere Klasse galt in mehr Monaten als jede andere Klasse. Bei Gleichstand an der Spitze zählt die Klasse der letzten Abrechnung. Mit zwei Klassen reichen also sechs von zwölf Monaten, wenn es die letzten sechs sind. Ein Wechsel gilt ab dem Monat nach dem Antrag. Für das laufende Jahr muss der Antrag bis zum 30. November gestellt sein; ein Antrag im Dezember wirkt erst ab Januar (§ 39 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG).

Monate mit Mutterschaftsgeld, einer Erkrankung in der Schwangerschaft, Elterngeld für ein älteres Kind oder Wehr- und Zivildienst zählen dabei nicht mit. Dann wandern die zwölf Monate weiter zurück, und die Frist mit ihnen:

Geburt im Mai 2028 Antrag beim Finanzamt bis
Nur Mutterschutz: März und April 2028 zählen nicht 31.08.2027
Dazu krank in der Schwangerschaft, Januar und Februar 2028 30.06.2027
Faustregel: sieben Monate vor dem Mutterschutz 24.08.2027 — im zweiten Fall zwei Monate zu spät

Für Geburten ab dem 01.11.2027 ist eine Reform des Elterngelds im Entwurf; das Beispiel hier fiele darunter. Ob sich damit auch der Bemessungszeitraum und die Frist ändern, steht noch nicht fest. Das ist noch kein Gesetz; gerechnet wird hier mit dem Gesetz, das heute gilt.

Unsere Frist ausrechnen — kostenlosWelche Monate sonst noch nicht zählen

Häufige Fragen

Wir sind noch nicht schwanger. Ist das zu früh?

Nein. Jetzt ist die Frage noch ganz offen. Alles andere zum Elterngeld lässt sich später entscheiden, das hier nicht.

Die Frist ist schon vorbei. Geht noch etwas?

Bei der Steuerklasse nicht. Wie ihr die Monate aufteilt, ist aber noch offen, und das macht oft mehr aus. Der Rechner kann beides.

Können wir mehr als einmal im Jahr wechseln?

Ja. Ihr beantragt den Wechsel beim Finanzamt, er gilt ab dem Folgemonat.